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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Seit dem 1. Juli 2004 hat das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) abgelöst, siehe auch RVG-Tabelle

Ziel der Reform ist, die teilweise über 120 Jahre alte Bundesrechtsanwaltsgebühren-Ordnung durch ein modernes Anwaltsvergütungsrecht abzulösen, dass sich an den heutigen Aufgabenschwerpunkten der Anwaltschaft orientiert. Die BRAGO sah den Rechtsanwalt in erster Linie als Prozessvertreter. Deshalb standen Gebührenregelungen für gerichtliche Tätigkeit in den Mittelpunkt. Heute erledigt der Anwalt jedoch 70 Prozent seiner Aufgaben außergerichtlich.

Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren richtet sich in einer Vielzahl von Fällen nach dem Gegenstandswert, § 2 Abs. 1 RVG.

Wird der Rechtsanwalt beauftragt, eine bestimmte Geldforderung geltend zu machen, ist der einzufordernde Geldbetrag der Gegenstandswert. Zinsen und Kosten - soweit sie Nebenforderungen sind - bleiben unberücksichtigt. Geht es um die Räumung/Herausgabe einer Wohnung oder eines Grundstücks wegen Beendigung eines Miet- oder Pachtvertrages, so ist der Gegenstandswert höchstens der für die Dauer eines Jahres zu entrichtenden Miet- und Pachtzins. Bei arbeitsrechtlichen Bestandsstreitigkeiten, insbesondere Kündigungsschutz, beträgt der Gegenstandswert höchstens das für die Dauer eines Vierteljahres zu leistende (Brutto-)Arbeitsentgelt

Nur wenn der Mandant Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, beträgt die Gebühr für eine Erstberatung höchstens € 190,- netto. Die Differenzierung zwischen einem gewerblichen Mandanten und einem Verbraucher wirkt sich ab einem Gegenstandswert von mehr als € 6.000,- aus. Während der gewerbliche Mandant hier für eine erste Beratung in einer durchschnittlichen Angelegenheit bereits € 206,25 netto einkalkulieren muss, ist die Beratungsgebühr für den Verbraucher auf € 190,- netto beschränkt.

Eine weitere wichtige Gebühr ist die Geschäftsgebühr. Diese Gebühr gilt für die außergerichtliche Vertretung des Mandanten von der Entgegennahme der Information über die Anfertigung außergerichtlicher Schreiben bis hin zur Mitwirkung an einer Vertragsgestaltung. Mit der Auftragserteilung, z.B. den Schuldner außergerichtlich zur Zahlung aufzufordern, entsteht eine Geschäftsgebühr von 0,5 bis 2,5 (VV Nr. 2400 RVG). Handelt es sich - wie im Regelfall - um eine durchschnittliche Angelegenheit, beträgt die anzusetzende Mittelgebühr 1,5. Diese reduziert sich jedoch auf 1,3, wenn die Tätigkeit weder "umfangreich noch schwierig" ist. Liegt der Angelegenheit jedoch ein komplexer Sachverhalt zu Grunde, der erst nach mehreren und längeren Besprechungen mit dem Mandanten erschlossen werden kann, ist die Tätigkeit " umfangreich" mit der Folge, dass der Gebührenrahmen bis 2,5 reicht. Erfolgte vor der Mandatserteilung bereits eine Beratung, ist die entstandene Beratungsgebühr auf die Geschäftsgebühr anzurechnen.

Bei der für den außergerichtlichen Tätigkeitsbereich relevante Gebühr handelt es sich um eine Einigungsgebühr. Diese entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (VV 1000 RVG). Die Höhe der Einigungsgebühr beträgt 1,5.